Im Zentrum des Datenschutzrechts steht der Mensch – juristisch genauer gesagt die „natürliche Person“. Denn nach § 1 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) besteht der Zweck des Datenschutzrechts darin, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Natürlich geht es im Datenschutzrecht auch um Daten – dies besagt ja bereits der Titel. Allerdings steht hierbei nicht der Schutz der Daten – etwa vor dem Zugriff durch Unbefugte, deren Verlust durch Schadsoftware oder physische Beschädigung – im Mittelpunkt. Dies sind Fragen der Datensicherheit, welche im Datenschutzrecht auch eine Rolle spielen, sofern es hierbei um personenbezogene Daten geht (siehe § 9 BDSG nebst Anlage – sog. technische und organisatorische Maßnahmen).
Das Datenschutzrecht will gewährleisten, dass durch die Kenntnisnahme oder der Speicherung von Daten über eine Person dieser Einzelne nicht in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein grundrechtsgleiches Recht, welches das Bundesverfassungsgericht in seiner Volkszählungsentscheidung vom 15.12.83 (Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) aus den Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitet hat.
Die zentralen Grundsätze, welche prägend für das Datenschutzrecht sind und den Sinn und Zweck dieser Rechtsmaterie auf den Punkt bringen, sind folgende: „Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst.“ und
„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.“
Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich zum einen in vielen bereichsspezifischen Vorschriften (z.B. dem Telekommunikationsgesetz TKG, Telemediengesetz TMG usw.) und zum anderen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Datenschutzgesetzen der Länder.